Das Beichtgeheimnis verlangt die höchste Stufe der Verschwiegenheit. So lautet Art. 24 Abs. 2 KO: Das "Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich." Das Beichtgeheimnis wird vom Staat geachtet durch ein
Zeugnisverweigerungsrecht vor allen Behörden, auch vor Gericht.
Siehe auch unter die Einträge unter Seelsorgegeheimnis und unter Verschwiegenheit