Dazu Art. 23 der Kirchenordnung:
" (1) Pfarrerinnen und Pfarrer haben, auch nach Beendigung
ihres Dienstverhältnisses, über alle Angelegenheiten, die ihnen
in Ausübung ihres Dienstes bekannt geworden und die ihrer Natur nach oder infolge
besonderer Anordnung vertraulich sind, Verschwiegenheit zu wahren.
(2) Über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheit unterliegen,
dürfen sie ohne Einwilligung des Landeskirchenamtes weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben."
Das bedeutet: genaue Prüfung der Informationen vor einer
Mitteilung an Dritte (Polizei, Gericht, Freunde, Gemeindeglieder, Fremde, Journalisten, etc.). Sind die Informationen ihrer Natur nach (z.B. Privatleben)
oder
infolge besonderer Anordnung (z.B. im Presbyterium, Art. 65 (4)
KO) vertraulich, so ist Verschwiegenheit zu wahren.
Nur nach Einwilligung des Landeskirchenamts dürfen die Informationen
an
Dritte weitergegeben werden. Besondere Fälle der gesteigerten Schweigepflicht sind das Seelsorgegeheimnis
und das Beichtgeheimnis (siehe
jeweils dort).
Arne Kupke