Das Seelsorgegeheimnis verlangt eine besondere Verschwiegenheit,
beschrieben in Art. 24 (1) KO: "Pfarrerinnen und Pfarrer haben über
alles, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorgerin und Seelsorger anvertraut worden
oder
bekannt geworden ist, zu schweigen. Werden sie von denjenigen, die
sich ihnen anvertraut haben, von der Schweigepflicht entbunden, haben
sie dennoch sorgfältig zu prüfen, ob und inwieweit sie Aussagen oder
Mitteilungen verantworten können."
Das Seelsorgegeheimnis wird vom Staat geachtet durch ein Zeugnisverweigerungsrecht vor allen Behörden, auch vor Gericht.
Es muss geprüft werden, ob ein Sachverhalt "in Ausübung
der Seelsorge anvertraut" wurde.
Wenn ein Sachverhalt mit der Seelsorge in überhaupt keinem
Zusammenhang steht, wie z.B. bei einem Verkehrsunfall auf dem Weg zum Gemeindehaus,
gibt es kein Zeugnisverweigerungsrecht. Es empfiehlt sich jedoch, Kontakt
mit dem Landeskirchenamt (Personaldezernat) aufzunehmen zur vorhergehenden
Prüfung,
ob es sich um Seelsorge handelt oder nicht.
Siehe auch unter Beichtgeheimnis
und unter Verschwiegenheit
Arne Kupke