Prozessuales Schweigerecht für Seelsorger !!
In einem Straf- oder Zivilverfahren als Zeuge auszusagen, gehört
zu den grundsätzlichen staatbürgerlichen Pflichten,
die das Gesetz nicht eigens begründet, sondern voraussetzt.
Besonders gesetzlich geregelt sind dagegen die Ausnahmen von dieser
Pflicht, als Zeuge zur Verfügung zu stehen.
Im Zivilrecht ist dieses sogenannte Zeugnisverweigerungsrecht
in § 383 ZPO normiert.
Die Strafprozessordnung (StPO) sieht für Geistliche in §
53 I Nr. 1 ein Zeugnisverweige-rungsrecht vor. Dort heißt
es: Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt "Geistliche
über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut
worden oder bekannt geworden ist".
Als Geistliche im Sinne dieser Vorschrift gelten nur die Geistlichen
der christlichen Kirchen und der sonstigen staatlich anerkannten
öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften (Meyer-Goßner,
§ 53 Rz 12). Hierzu dürften auch hauptamtlich in der
Seelsorge tätige Laien zu rechnen sein, sofern sie ordnungsgemäß
von den Kirchen zu diesem Dienst eingesetzt worden sind.
Diese Privilegierung, das heißt das Recht das Zeugnis zu
verweigern, bezieht sich jedoch nur auf solche Tatsachen, die
dem Geistlichen gerade in seiner Eigenschaft als Seelsorgerin
oder Seelsorger anvertraut oder bekanntgegeben worden sind. Anvertraut
in diesem Sinne bedeu-tet eine Mitteilung an den Seelsorger in
der erkennbaren Erwartung der Geheimhaltung durch ihn.
Ob er die infragestehenden Tatsachen speziell in seiner seelsorgerlichen
Funktion erfahren hat oder in einem sonstigen dienstlichen oder
gar privaten Kontext, ist nach objektiven Krite-rien zu bestimmten
und hängt nicht allein von der subjektiven Auffassung der
Beiteiligten ab. Dennoch dürfte dem Geistlichen hierbei eine
Einschätzungsprärogative zuzubilligen sein.
Eine andere Frage ist die, ob der Seelsorger dieses Recht zur
Zeugnisverweigerung in einer konkreten Situation auch tatsächlich
in Anspruch nehmen will, oder ob er trotz dieses Rechts bereit
und willens ist, eine Aussage zu machen. Diese Frage sollte unbedingt
mit der vorge-setzten Dienststelle besprochen werden, da unter
Umständen eine dienstrechtliche Entbin-dung von der Schweigepflciht
einzuholen und ggf. - auch für Teilaussagen - zu erteilen
ist.
copyright Dr. Heinz Kammeier