Der Konvent der evangelischen Krankenhausseelsorge in Westfalen
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Ordnung des Konvents der Krankenhausseelsorge in der EkvW

1. Die in der evangelischen Krankenhausseelsorge in Westfalen haupt- und nebenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden den "Konvent der Krankenhausseelsorge der EV. Kirche von Westfalen".

2. Aufgaben des Konvents sind insbesondere:
- unter den in der Krankenhausseelsorge tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das fachliche und
persönliches Gespräch anzuregen und zu fördern. Dies geschieht vornehmlich durch regelmäßig statt-
findende Fachtagungen;
- die fachbezogenen Interessen der Krankenhausseelsorger/-innen auf allen Ebenen der Landeskirche zu
vertreten;
- die Entwicklung einer geordneten Krankenhausseelsorge im Bereich der EkvW zu fördern.

3. Die Organe des Konvents sind:
- die Vollversammlung;
- die Regionalkonvente;
- der Vorstand.

4. Der Konvent tritt mindestens einmal jährlich zur Vollversammlung zusammen. Er ist auch einzuberufen, wenn mindestens zehn seiner Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen. Der/die zuständige Dezernent(in) des Landeskirchenamtes ist zu den Vollversammlungen einzuladen.

5. Die Regionalkonvente bilden sich in jeder Region und kommen regelmäßig zusammen. Für jeden Konvent wird ein(e) Sprecher(in) benannt. Diese treffen jährlich mit dem Vorstand zum Gedankenaustausch zusammen.

6. Für die Erledigung der laufenden Aufgaben des Konvents wird der "Vorstand des Konvents" gebildet. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die von der Konventsvollversamlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Er bestimmt aus seiner Mitte eine(n) Stellvertreter(in) der /des Vorsitzenden. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Vorstands-mitglieder aus. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand hat das Recht, während der laufenden Wahlperiode vakant gewordene Vorstandssitze durch Kooption zu besetzen.

Die Zusammensetzung des Vorstands soll die unterschiedlichen Regionen widerspiegeln. Ein Mitglied des Vorstands soll Pfarrer(in) i.E. sein und insbesondere die Anliegen dieser Gruppe vertreten.
Der Vorstand tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier seiner Mitglieder anwesend sind.

7. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören im Besonderen:
- die Vorbereitung der Vollversammlung;
- die Organisation von Fachtagungen;
- die laufende Information der Mitglieder (Rundbrief);
- der Kontakt zum Landeskirchenamt;
- die Mitarbeit bei der Organisation und die Vermittlung von Fortbildungsmöglichkeiten insbesondere für
Berufsanfänger in der Krankenhausseelsorge;
- die Verbindung zu anderen mit Fragen der Seelsorge befassten Gremien in und außerhalb der
Landeskirche;
- die Vertretung des Konvents in der "Konferenz für evangelische Krankenhausseelsorge in der EKD".

8. Der/dem Vorsitzenden des Vorstands obliegt u.a. die Einberufung und Leitung von Vollversammlung
und Vorstandssitzungen sowie die Erstattung des Tätigkeitsberichtes.

9. Änderungen der Konventsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden
Konventsmitgliedern

Iserlohn, den 04.05.2005

 

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