Ehegattennotvertretungsrecht
Seit dem 1. Januar 2023 ermöglicht § 1358 BGB Ehegatten in akuten gesundheitlichen Notfällen, einander ohne vorherige Vollmacht für bis zu sechs Monate zu vertreten. Dieses Recht greift, wenn ein Ehepartner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht entscheidungsfähig ist. Es gilt ausschließlich für nicht getrennt lebende Ehepaare und umfasst Entscheidungen über medizinische Behandlungen sowie die Einsicht in Patientenakten. Besteht bereits eine Vorsorgevollmacht oder wurde die Vertretung ausdrücklich abgelehnt, findet dieses Notvertretungsrecht keine Anwendung.